Mit Eingabe vom 11. September 2023 (S. 4) bringt die Klägerin sodann vor, sie habe mehrmals den Antrag gestellt, es seien Informationen bei den Betreibern der Verkaufsplattformen einzuholen. Dieses Vorbringen erfolgt einerseits zu spät, hätte eine entsprechende Rüge doch bereits mit Anschlussberufung vorgebracht werden müssen. Andererseits zeigt die Klägerin auch nicht auf, wann und wo sie entsprechende Anträge gestellt haben will, macht sie doch keinerlei Verweise auf die vorinstanzlichen Akten.