Wie der Beklagte allerdings mit Anschlussberufungsantwort (S. 8) zu Recht anführte, wurden die Gegenstände offenbar nicht verkauft bzw. lagen keine Angebote vor, sodass ungewiss ist, ob diese Gegenstände denn auch zum fraglichen Wert verkauft werden können, mithin ob der verlangte Verkaufswert dem tatsächlichen Wert entspricht. Wie der Profilanzeige auf Ricardo in Anschlussberufungsbeilage 4 sodann zu entnehmen ist, ist der Beklagte offenbar bereits seit 2013 Mitglied bei Ricardo und hat erst 2 Artikel verkauft.