Wie mit Eingabe der Klägerin vom 11. September 2023 (S. 4) vorgebracht, sind zumindest die Anzeigen von Ricardo mit einem Foto des Beklagten verlinkt (Anschlussberufungsbeilage 4). Wie der Beklagte allerdings mit Anschlussberufungsantwort (S. 8) zu Recht anführte, wurden die Gegenstände offenbar nicht verkauft bzw. lagen keine Angebote vor, sodass ungewiss ist, ob diese Gegenstände denn auch zum fraglichen Wert verkauft werden können, mithin ob der verlangte Verkaufswert dem tatsächlichen Wert entspricht.