Mit Anschlussberufung (S. 18) bringt die Klägerin ferner vor, sie habe im Rahmen der Replik darauf hingewiesen, dass der Beklagte bereits zahlreiche Uhren (im Wert von mehreren Tausend Franken), Elektrogeräte und sonstige Haushaltgeräte verkauft habe, und sie habe beantragt, dass er sich über die Erlöse auszuweisen habe. Sie habe auch ausgeführt, dass der Beklagte über einen exklusiven Weinkeller, teure Luxusuhren und Designermöbel verfüge. Ihr ist beizupflichten, dass sie entsprechende Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat (act. 105 und 157). Allerdings hat der Beklagte bestritten, über verkäufliches Mobiliar zu verfügen (act. 139).