Soweit die Klägerin mit Anschlussberufung (S. 17) anführt, sie habe damit im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass das Mobiliar für Fr. 300'000.00 versichert gewesen sei, und sie habe unter Berücksichtigung von Abschreibungen einen Restwert von Fr. 100'000.00 veranschlagt, so mag dies zwar zutreffen. Allerdings hat der Beklagte den Wert des Mobiliars per Stichtag bestritten. Der blosse Umstand, dass das Mobiliar für Fr. 300'000.00 versichert war, belegt nicht, welchen Wert das Mobiliar per Stichtag aufgewiesen hat, handelt es sich doch beim Versicherungswert üblicherweise um den Neuwert oder Wiederbeschaffungswert und nicht den Wert des gebrauchten Mobiliars.