Designermöbel usw. beinhalte. Das Mobiliar sei für Fr. 300'000.00 versichert und habe einen Restwert von mind. Fr. 100'000.00 (act. 44). Der Beklagte entgegnete, das Mobiliar sei schon beim Kauf vor weit über einem Jahrzehnt nicht luxuriös, sondern maximal durchschnittlich gewesen. Heute sei es infolge der erfolgten Benutzung güterrechtlich ohne relevanten Wert und nicht mehr verkäuflich, sondern höchstens kostenpflichtig entsorgbar (act. 139).