BGE 125 III 1 E. 3), oblag es der Klägerin, nachzuweisen, dass der Beklagte am 25. April 2018 weiterhin über einen VW Passat im fraglichen Wert verfügte. Der Beklagte war demgegenüber nicht gehalten, sich zum Verbleib des Fahrzeugs auszuweisen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht der Errungenschaft des Beklagten kein Fahrzeug von Fr. 20'000.00 angerechnet. 4.3.2.2. Zu prüfen ist sodann das Vorbringen betreffend Mobiliar. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin vorgebracht, der Beklagte habe per Stichtag über das gesamte wertvolle Mobiliar in der Liegenschaft V._____ verfügt, welches u.a. einen exklusiven Weinkeller, teure Luxusuhren und - 11 -