Selbst wenn die Klägerin damit belegt hätte, dass der Beklagte am 11. Mai 2017 über einen VW Passat verfügte, würde dieser allfällige Umstand nicht belegen, dass der Beklagte auch am 25. April 2018, dem Stichtag der Gütertrennung, weiterhin über einen VW Passat verfügt hat. Da derjenige, der eine Beteiligungsforderung geltend macht, nachzuweisen hat, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (Art. 8 ZGB; BGE 125 III 1 E. 3), oblag es der Klägerin, nachzuweisen, dass der Beklagte am 25. April 2018 weiterhin über einen VW Passat im fraglichen Wert verfügte.