Der Beklagte müsse sich den Wert des Fahrzeugs von mind. Fr. 20'000.00 anrechnen lassen, andernfalls habe er sich über den Verbleib des Fahrzeugs auszuweisen (act. 157). Als Beleg reichte sie einen «Kontoauszug» ein, aus dem sich eine entsprechende Zahlung an L.___ ergibt (Klagebeilage 46). Selbst wenn die Klägerin damit belegt hätte, dass der Beklagte am 11. Mai 2017 über einen VW Passat verfügte, würde dieser allfällige Umstand nicht belegen, dass der Beklagte auch am 25. April 2018, dem Stichtag der Gütertrennung, weiterhin über einen VW Passat verfügt hat.