Zusammengefasst ist der Klägerin somit nicht eine Errungenschaft von Fr. 83'194.00, sondern bloss eine solche von Fr. 56'494.80 (Fr. 83'194.00 - Fr. 26'699.20) anzurechnen. 4.3. Fahrzeug und Mobiliar des Beklagten 4.3.1. Mit Anschlussberufung bringt die Klägerin vor, entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid wären dem Beklagten nebst Barvermögen von Fr. 4'616.00 noch Mobiliar für Fr. 50'000.00 und Fr. 18'000.00 für das Fahrzeug anzurechnen (Anschlussberufung S. 17 f.).