Einkommens- und Vermögenssteuern sind derjenigen Vermögensmasse zuzuordnen, die mit dem Gegenstand der Steuer zusammenhängt. Normalerweise handelt es sich um die Errungenschaft, weil die Steuer entweder auf dem Arbeitserwerb erhoben wird oder für Vermögenserträge geschuldet ist, die in die Errungenschaft fliessen. Daher hat in aller Regel die Errungenschaft die Einkommens- und Vermögenssteuern zu tragen (zum Ganzen Urteil des - 10 - Bundesgerichts 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.3.2). Vorliegend sind die Steuerschulden daher in die Errungenschaft miteinzubeziehen.