Dies überzeugt nicht. Für die Zuordnung von Steuerschulden zur Gütermasse ist unerheblich, wann die Parteien den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben bzw. ob eine getrennte oder gemeinsame Veranlagung erfolgte (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.3.3). Stattdessen ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB eine Schuld die Vermögensmasse belastet, mit der sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. Einkommens- und Vermögenssteuern sind derjenigen Vermögensmasse zuzuordnen, die mit dem Gegenstand der Steuer zusammenhängt.