4.2.3. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin Steuerausstände in Höhe von Fr. 39'552.20 per Stichtag behauptet (act. 105), welche der Beklagte in Höhe von Fr. 26'699.20 per Stichtag betreffend das Steuerjahr 2017 anerkannt hat (act. 138). Die Vorinstanz liess diese unberücksichtigt mit der Begründung, dass die Parteien seit dem 15. Juni 2017 getrennt lebten und die Parteien infolgedessen im Jahr 2017 getrennt besteuert worden seien. Bei den Steuern 2017 handle es sich somit nicht um gemeinschaftliche Schulden der Parteien, weswegen diese güterrechtlich auch nicht berücksichtigt werden könnten (angefochtener Entscheid E. 6.7.4).