4.2. Steuerschulden der Klägerin 4.2.1. Mit Anschlussberufung moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe ihre Steuerschulden 2017 nicht berücksichtigt, obwohl sogar der Beklagte im Rahmen der Duplik habe anführen lassen, die Klägerin habe nachgewiesen, per Stichtag Steuerschulden für das Jahr 2017 von Fr. 26'699.20 gehabt zu haben (Anschlussberufung S. 17). 4.2.2. Der Beklagte entgegnet mit Anschlussberufungsantwort, die Behauptungen der Klägerin seien unzulässig neu und zudem deshalb falsch, als die Klägerin die Steuerschulden 2017 ohne Weiteres hätte finanzieren können (Anschlussberufungsantwort S. 5 f.).