4. Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit dem Restvermögen 4.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin eine Errungenschaft von Fr. 83'194.00 und dem Beklagten eine solche von Fr. 4'616.00 an. Basierend darauf stellte sie einen güterrechtlichen Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin von Fr. 39'289.00 ([Fr. 83'194.00 + Fr. 4'616.00] / 2 – 4'616.00) fest (angefochtener Entscheid E. 6.7.11).