BGE 144 III 67 E. 2.1). Da der Beklagte die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht bestritten hat, musste und durfte die Vorinstanz die Richtigkeit dieser Behauptung mittels der Beilagen nicht prüfen. 3.5. 3.5.1. Mit Anschlussberufung bringt die Klägerin vor, der Beklagte, der bis Ende Juni 2023 in der Liegenschaft gewohnt habe, habe es versäumt, die laufenden Hypothekarzinsen zu bezahlen. Daher habe die Bank das Hypothekardarlehen per 2. Mai 2022 gekündigt. Es seien Verzugszinsen von Fr. 39'052.70 angelaufen, welche der Beklagte zu begleichen habe (Anschlussberufung S. 8 f. und 16 f.).