3.4.2. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt die Verhandlungsmaxime (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2015 vom 28. März 2017 E. 3.1). Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht worden sind. Was die Parteien nicht vorbringen, darf es demgegenüber grundsätzlich nicht berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2). Entsprechend ist nur über strittige Tatsachen Beweis abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1).