3.4. 3.4.1. Mit Berufung bringt der Beklagte ferner vor, die Vorinstanz habe der Klägerin Fr. 3'450.00 als Vorabanspruch am Nettoverkaufserlös zugesprochen mit der Begründung, er habe die klägerische Behauptung, sie habe die Hypothek um diesen Betrag reduziert, nicht bestritten. Aus -8- Klagebeilage 11 erhelle, dass bloss Hypothekarzinsen fakturiert worden seien und keine Amortisation stattgefunden habe (Berufung S. 13).