3.3.2. Bei der Auflösung der Ehegattengesellschaft sowie der Auflösung des Güterstandes (wegen Scheidung) sind zwei Phasen zu unterscheiden: Vorerst ist die einfache Gesellschaft zu liquidieren und dann das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen. Das vorhandene Gesellschaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn mangels anderer Vereinbarung hälftig zu teilen (Art. 533 OR). Mit der Verteilung des Gewinns ist die