3.3. 3.3.1. Mit Berufung bringt der Beklagte ferner vor, seine Eigengutsinvestitionen partizipierten gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB am Mehrwert der Liegenschaft. Die Parteien hätten die Liegenschaft für Fr. 945'000.00 gekauft und am 27. April 2023 für Fr. 1'176'000.00 verkauft. Ihm stünden am Restverkaufserlös daher nicht Fr. 100'000.00, sondern Fr. 124'450.00 vorab zu (Berufung S. 12 f.).