3.2. 3.2.1. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, ein Vermögenswert folge in Bezug auf dessen Zuordnung der Masse, mit der er finanziert worden sei. Der Kaufpreis der Liegenschaft von ehemals Fr. 945'000.00 sei mit Hypotheken, einem WEF-Vorbezug des Beklagten in Höhe von Fr. 60'000.00 und einem Erbvorbezug des Beklagten von Fr. 100'000.00 finanziert worden. Die Liegenschaft bilde daher ausschliesslich Eigengut des Beklagten. Folglich stehe der gesamte Nettoverkaufserlös der per 1. Juli 2023 verkauften Liegenschaft ihm zu (Berufung S. 11 und 14).