Sollte danach ein Erlös übrigbleiben, wären davon Fr. 100'000.00 an den Beklagten sowie Fr. 3'450.00 an die Klägerin zu bezahlen, wobei ein allfälliger Fehlbetrag prozentual zu den Ansprüchen zu tragen wäre. Der dann noch übrigbleibende Erlös solle unter den Parteien hälftig geteilt werden.