Er bringt bloss pauschal vor, es habe ein entsprechendes abgesprochenes Familienmodell bestanden. Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1) nicht hinreichend nach, weshalb auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.