2.3. Der Beklagte verkennt, dass die Vorinstanz festgestellt hat, eine Vereinbarung der Parteien, der Beklagte sei Hausmann und damit für die Kinderbetreuung und den Haushalt zuständig und die Klägerin für das Einkommen der Familie besorgt gewesen, sei nicht auszumachen (angefochtener Entscheid E. 5.5). Sie hat sich hierzu insbesondere auf die Aussagen der Parteien und der Kinder D._____ und C._____ gestützt (angefochtener Entscheid E. 5.5). Der Beklagte zeigt mit Berufung nicht ansatzweise auf, weshalb diese Feststellung falsch sein soll. Er bringt bloss pauschal vor, es habe ein entsprechendes abgesprochenes Familienmodell bestanden.