2.2. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe ob des von den Parteien gewählten Familienmodells einem Erwerbspensum von 100 % nachgehen können, während er mehrheitlich zu Hause geblieben sei (Berufung S. 7). Wenn er nicht wie zwischen den Parteien als Ehemodell abgesprochen der Klägerin in der Versicherungsbranche den Vorrang gewährt hätte, würde er heute mutmasslich ein Einkommen von -6- Fr. 16'000.00 netto pro Monat erzielen anstelle von Fr. 5'000.00 (Berufung S. 8).