2. Nachehelicher Unterhalt 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Berufsausübung des Beklagten nicht durch die Ehe beeinträchtigt worden sei und die Ehe für ihn nicht als lebensprägende Versorgungsgemeinschaft zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid E. 5.5.1). Zudem könne er an seinem vorehelichen Lebensstandard anknüpfen und es sei kein «Heiratsschaden» ersichtlich, der einen nachehelichen Unterhalt rechtfertigen würde (angefochtener Entscheid E. 5.5.2).