1. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid über den nachehelichen Unterhalt, die Verteilung des Verkaufserlöses der ehelichen Liegenschaft, die Teilung der beruflichen Vorsorge und den Vorbehalt offener Ansprüche. Die Anschlussberufung der Klägerin richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Verteilung des Verkaufserlöses der ehelichen Liegenschaft, die Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit dem restlichen Vermögen und den Vorbehalt offener Ansprüche.