3.3. Der Beklagte erstattete am 29. August 2023 die Anschlussberufungsantwort und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.4. Am 11. September 2023 erstattete die Klägerin eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort. Am 22. November 2023, 23. Januar 2024 und 12. April 2024 reichte die Klägerin je eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: