1. Die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers in seiner Berufung vom 17. Mai 2023 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers. ANSCHLUSSBERUFUNGSANTRÄGE 1. Ziff. 3 des Urteils des Familiengerichts des Bezirks Aarau vom 11. August 2022 sei unter Vorbehalt vom Beweisergebnis aufzuheben und neu zu fassen wie folgt: