3.1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass vom Nettoverkaufserlös der Liegenschaft GB V._____ Nr. x dem Beklagten vorab CHF 124'450.00 zustehen, am dann verbleibenden Restbetrag sind die Parteien je zur Hälfte anteilsberechtigt. 4. Der Vorsorgeversicherer der Klägerin, derzeit die Personalvorsorgestiftung der F._____ AG, Postfach, Q._____ wird gerichtlich angewiesen, ab dem Vorsorgekonto der Klägerin CHF 68'133.40 nebst Zins ab 19. November 2019 auf das Vorsorgekonto des Beklagten, derzeit die G._____, W-Strasse […], X._____ zu übertragen/zu überweisen.