3. 3.1. Der Beklagte erhob am 17. Mai 2023 Berufung gegen das ihm am 19. April 2023 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 und beantragte: 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2, 3.1 und 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 11. August 2022 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten monatlich vorschüssig folgenden Beitrag dessen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: