6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 8'805.00, den Kosten für die Beweisführung von Fr. 1'957.80 sowie den Zuschlag für das begründete Urteil von Fr. 2'935.00 insgesamt Fr. 13'697.85, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 6'848.90 auferlegt. -3- Der Vorschuss der Klägerin von Fr. 3'600.00 wird mit deren Anteil der Gerichtskosten verrechnet. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.