Sollte danach ein Erlös übrigbleiben sind davon Fr. 100'000.00 an den Beklagten sowie Fr. 3'450.00 an die Klägerin zu bezahlen, wobei ein allfälliger Fehlbetrag prozentual zu den Ansprüchen zu tragen ist. Der dann noch übrig bleibende Erlös wird unter den Parteien hälftig geteilt. 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 58'039.00 zu bezahlen.