3. 3.1. Es wird richterlich angeordnet, dass die eheliche Liegenschaft GB V._____ Nr. x öffentlich versteigert wird. Vom Steigerungserlös werden vorerst die Steigerungskosten bezahlt, danach die Hypothekarschulden beglichen und danach der Vorbezug aus der Pensionskasse des Beklagten in Höhe von Fr. 60'000.00 auf ein auf ihn lautendes Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto zurückbezahlt. Sollte danach ein Erlös übrigbleiben sind davon Fr. 100'000.00 an den Beklagten sowie Fr. 3'450.00 an die Klägerin zu bezahlen, wobei ein allfälliger Fehlbetrag prozentual zu den Ansprüchen zu tragen ist.