Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.24 (OF.2019.182) Urteil vom 22. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1974, von Q._____, R._____ und S._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1971, von Q._____ und R._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1997 vor dem Zivilstandsamt T._____. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne, C._____, geb. am tt.mm.jjjj, und D._____, geb. am tt.mm.jjjj, hervor. 2. Am 19. November 2019 reichte die Klägerin die Scheidungsklage ein, in Folge derer das Bezirksgericht Aarau das erstinstanzliche Scheidungs- verfahren durchführte und am 11. August 2022 erkannte: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die am tt.mm.1997 vor Zivilstandsamt T._____ geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Keiner der Parteien wird persönlicher nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zugesprochen. 3. 3.1. Es wird richterlich angeordnet, dass die eheliche Liegenschaft GB V._____ Nr. x öffentlich versteigert wird. Vom Steigerungserlös werden vorerst die Steigerungskosten bezahlt, danach die Hypothekarschulden beglichen und danach der Vorbezug aus der Pensionskasse des Beklagten in Höhe von Fr. 60'000.00 auf ein auf ihn lautendes Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto zurückbezahlt. Sollte danach ein Erlös übrigbleiben sind davon Fr. 100'000.00 an den Beklagten sowie Fr. 3'450.00 an die Klägerin zu bezahlen, wobei ein allfälliger Fehlbetrag prozentual zu den Ansprüchen zu tragen ist. Der dann noch übrig bleibende Erlös wird unter den Parteien hälftig geteilt. 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 58'039.00 zu bezahlen. 3.3. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien mit Vollzug von Ziffer 3.1. und 3.2. aus- einandergesetzt sind (mit Ausnahme noch offener rechtskräftiger Ansprüche aus den Verfahren ZOR.2021.19, SF.2018.27, ZSU.2019.27/ZSU.2019.185, SF.2019.116, ZSU.2020.268, 5A_302/2021, SF.2020.117, ZSU.2021.122, SR.2019.284, SR.2020.96, SR.2021.288, SR.2022.85). 4. Gestützt auf Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB wird die Teilung der beruflichen Vorsorge verweigert. 5. Weitergehende bzw. anderslautende Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 8'805.00, den Kosten für die Beweisführung von Fr. 1'957.80 sowie den Zuschlag für das begründete Urteil von Fr. 2'935.00 insgesamt Fr. 13'697.85, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 6'848.90 auferlegt. -3- Der Vorschuss der Klägerin von Fr. 3'600.00 wird mit deren Anteil der Gerichtskosten verrechnet. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 17. Mai 2023 Berufung gegen das ihm am 19. April 2023 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 und beantragte: 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2, 3.1 und 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 11. August 2022 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten monatlich vorschüssig folgenden Beitrag dessen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: - CHF 6'000.00/Monat bis zum ordentlichen Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter (so aktuell bis 30. Juni 2038) 3.1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass der Nettoverkaufserlös der Liegenschaft GB V._____ Nr. x, damit der Saldo des von den Parteien eröffneten Sperrkontos bei der E._____ AG, […] ausschliesslich dem Beklagten zusteht. Der Beklagte ist deshalb berechtigt, dieses Konto zu saldieren und die Auszahlung des Saldos an ihn zu veranlassen. eventualiter 3.1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass vom Nettoverkaufserlös der Liegenschaft GB V._____ Nr. x dem Beklagten vorab CHF 124'450.00 zustehen, am dann verbleibenden Restbetrag sind die Parteien je zur Hälfte anteilsberechtigt. 4. Der Vorsorgeversicherer der Klägerin, derzeit die Personalvorsorgestiftung der F._____ AG, Postfach, Q._____ wird gerichtlich angewiesen, ab dem Vorsorgekonto der Klägerin CHF 68'133.40 nebst Zins ab 19. November 2019 auf das Vorsorgekonto des Beklagten, derzeit die G._____, W-Strasse […], X._____ zu übertragen/zu überweisen. 2. Ziffer 3.3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 11. August 2022 sei wie folgt zu ergänzen (Ergänzungen fett markiert): 3.3. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien mit Vollzug von Ziffer 3.1. und 3.2. auseinandergesetzt sind (mit Ausnahme noch offener rechtskräftiger Ansprüche aus den Verfahren ZOR.2021.19, SF.2018.27, ZSU.2019.27/ZSU.2019.185, SF.2019.116, -4- ZSU.2020.268, 5A_302/2021, SF.2020.117, ZSU.2021.122, SR.2019.284, SR.2020.96, SR.2021.288, SR.2022.85, SF.2021.35, ZSU.2022.29, ZSU.2022.180, ZSU.2022.270, SF.2022.56 und SF.2023.26). 3. Dem Beklagten und Berufungskläger sei für das zweitinstanzliche Verfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der unterzeichnete Anwalt sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. 3.2. Die Klägerin erstattete am 23. Juni 2023 die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung: BERUFUNGSANTWORTANTRÄGE 1. Die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers in seiner Berufung vom 17. Mai 2023 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers. ANSCHLUSSBERUFUNGSANTRÄGE 1. Ziff. 3 des Urteils des Familiengerichts des Bezirks Aarau vom 11. August 2022 sei unter Vorbehalt vom Beweisergebnis aufzuheben und neu zu fassen wie folgt: 3.1 Vom aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft GB V._____ Nr. x erzielten Nettoverkaufserlös (Bruttoverkaufserlös von CHF 1'176'000.00 abzüglich die per Stichtag offene Hypothekarschuld von CHF 685'000.00, abzüglich nachweislich auf die Pensionskasse des Beklagten, zurückgeführter WEF Vorbezug im Umfang von CHF 60'000.00, abzüglich Grundstückgewinnsteuern von mutmasslich CHF 35'280.00, abzüglich Verzugszinsen gegenüber H._____ von CHF 39'052.70) steht vorab dem Beklagten ein Betrag von CHF 60'947.30 und der Klägerin ein solcher von CHF 3'450.00 zu; der Rest ist hälftig unter den Parteien aufzuteilen; allfällige noch offene Hypothekarzinsen gehen zu Lasten des Beklagten. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von mind. CHF 8'000.00 zu bezahlen. 3.3 Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien mit Vollzug von Ziff. 3.1. und 3.2 auseinandergesetzt sind, dies mit Ausnahme allfälliger noch offener Ansprüche aus den Verfahren ZOR.2021.19, SF.2018.27, ZSU.2019.27/ZSU2019.185, SF.2019.116, ZSU.2020.268, 5A_302/2021, SF.2020.117, ZSU.2021.122, SR.2019.284, SR.2020.96, SR.2021.288, SR.2022.85 und SF.2022.56, ZSU.2022.270 und SF.2023.26. -5- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten. 3.3. Der Beklagte erstattete am 29. August 2023 die Anschlussberufungsant- wort und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.4. Am 11. September 2023 erstattete die Klägerin eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort. Am 22. November 2023, 23. Januar 2024 und 12. April 2024 reichte die Klägerin je eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid über den nachehelichen Unterhalt, die Verteilung des Verkaufs- erlöses der ehelichen Liegenschaft, die Teilung der beruflichen Vorsorge und den Vorbehalt offener Ansprüche. Die Anschlussberufung der Klägerin richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Verteilung des Verkaufserlöses der ehelichen Liegenschaft, die Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit dem restlichen Vermögen und den Vorbehalt offener Ansprüche. 2. Nachehelicher Unterhalt 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt zuge- sprochen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Berufs- ausübung des Beklagten nicht durch die Ehe beeinträchtigt worden sei und die Ehe für ihn nicht als lebensprägende Versorgungsgemeinschaft zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid E. 5.5.1). Zudem könne er an seinem vorehelichen Lebensstandard anknüpfen und es sei kein «Heirats- schaden» ersichtlich, der einen nachehelichen Unterhalt rechtfertigen würde (angefochtener Entscheid E. 5.5.2). 2.2. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe ob des von den Parteien gewählten Familienmodells einem Erwerbspensum von 100 % nachgehen können, während er mehrheitlich zu Hause geblieben sei (Berufung S. 7). Wenn er nicht wie zwischen den Parteien als Ehemodell abgesprochen der Klägerin in der Versicherungsbranche den Vorrang gewährt hätte, würde er heute mutmasslich ein Einkommen von -6- Fr. 16'000.00 netto pro Monat erzielen anstelle von Fr. 5'000.00 (Berufung S. 8). 2.3. Der Beklagte verkennt, dass die Vorinstanz festgestellt hat, eine Vereinbarung der Parteien, der Beklagte sei Hausmann und damit für die Kinderbetreuung und den Haushalt zuständig und die Klägerin für das Einkommen der Familie besorgt gewesen, sei nicht auszumachen (angefochtener Entscheid E. 5.5). Sie hat sich hierzu insbesondere auf die Aussagen der Parteien und der Kinder D._____ und C._____ gestützt (angefochtener Entscheid E. 5.5). Der Beklagte zeigt mit Berufung nicht ansatzweise auf, weshalb diese Feststellung falsch sein soll. Er bringt bloss pauschal vor, es habe ein entsprechendes abgesprochenes Familien- modell bestanden. Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1) nicht hinreichend nach, weshalb auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 3. Verteilung des Nettoverkaufserlöses der ehelichen Liegenschaft 3.1. Die Vorinstanz hat richterlich die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft angeordnet. Vom Steigerungserlös sollten vorerst die Steigerungskosten bezahlt, danach die Hypothekarschulden beglichen und danach der Vorbezug aus der Pensionskasse des Beklagten in Höhe von Fr. 60'000.00 auf ein auf ihn lautendes Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto zurückbezahlt werden. Sollte danach ein Erlös übrigbleiben, wären davon Fr. 100'000.00 an den Beklagten sowie Fr. 3'450.00 an die Klägerin zu bezahlen, wobei ein allfälliger Fehlbetrag prozentual zu den Ansprüchen zu tragen wäre. Der dann noch übrigbleibende Erlös solle unter den Parteien hälftig geteilt werden. 3.2. 3.2.1. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, ein Vermögenswert folge in Bezug auf dessen Zuordnung der Masse, mit der er finanziert worden sei. Der Kaufpreis der Liegenschaft von ehemals Fr. 945'000.00 sei mit Hypo- theken, einem WEF-Vorbezug des Beklagten in Höhe von Fr. 60'000.00 und einem Erbvorbezug des Beklagten von Fr. 100'000.00 finanziert worden. Die Liegenschaft bilde daher ausschliesslich Eigengut des Beklagten. Folglich stehe der gesamte Nettoverkaufserlös der per 1. Juli 2023 verkauften Liegenschaft ihm zu (Berufung S. 11 und 14). 3.2.2. Wie die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und mittels Klagebeilage 9 auch belegt hat, waren die Parteien Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft (act. 41 f.). Wem das Grundstück nach Grundbucheintrag als Eigentümer zusteht, in dessen Vermögen ist das -7- Grundstück auch güterrechtlich zuzuweisen (AEBI-MÜLLER/WOLF, Gemein- schaftliches Eigentum unter Ehegatten, in: Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten, eingetragenen Partnern und nichtehelichen Lebens- partnern, Bern 2015, S. 12). Entgegen den Behauptungen in der Berufung lag somit gerade keine ausschliessliche Eigengutsliegenschaft des Beklagten vor. 3.3. 3.3.1. Mit Berufung bringt der Beklagte ferner vor, seine Eigengutsinvestitionen partizipierten gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB am Mehrwert der Liegenschaft. Die Parteien hätten die Liegenschaft für Fr. 945'000.00 gekauft und am 27. April 2023 für Fr. 1'176'000.00 verkauft. Ihm stünden am Restverkaufs- erlös daher nicht Fr. 100'000.00, sondern Fr. 124'450.00 vorab zu (Berufung S. 12 f.). 3.3.2. Bei der Auflösung der Ehegattengesellschaft sowie der Auflösung des Güterstandes (wegen Scheidung) sind zwei Phasen zu unterscheiden: Vorerst ist die einfache Gesellschaft zu liquidieren und dann das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen. Das vorhandene Gesell- schaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn mangels anderer Vereinbarung hälftig zu teilen (Art. 533 OR). Mit der Verteilung des Gewinns ist die Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen. Anschliessend sind die Liquidationserlöse bei jedem Ehegatten güterrechtlich zuzuweisen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). 3.3.3. Die Vorinstanz hat daher zu Recht nicht auf Art. 206 Abs. 1 ZGB, sondern auf Art. 533 Abs. 1 OR und damit einer hälftigen Teilung abgestellt, zumal der Beklagte angab, ihr Grundprinzip sei gewesen, alles zu teilen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6.10), mithin keine andere Vereinbarung als eine hälftige Gewinnteilung vorlag. 3.4. 3.4.1. Mit Berufung bringt der Beklagte ferner vor, die Vorinstanz habe der Klägerin Fr. 3'450.00 als Vorabanspruch am Nettoverkaufserlös zuge- sprochen mit der Begründung, er habe die klägerische Behauptung, sie habe die Hypothek um diesen Betrag reduziert, nicht bestritten. Aus -8- Klagebeilage 11 erhelle, dass bloss Hypothekarzinsen fakturiert worden seien und keine Amortisation stattgefunden habe (Berufung S. 13). 3.4.2. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt die Verhandlungsmaxime (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2015 vom 28. März 2017 E. 3.1). Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht worden sind. Was die Parteien nicht vorbringen, darf es demgegenüber grundsätzlich nicht berücksichtigen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2). Entsprechend ist nur über strittige Tatsachen Beweis abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1). Da der Beklagte die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht bestritten hat, musste und durfte die Vorinstanz die Richtigkeit dieser Behauptung mittels der Beilagen nicht prüfen. 3.5. 3.5.1. Mit Anschlussberufung bringt die Klägerin vor, der Beklagte, der bis Ende Juni 2023 in der Liegenschaft gewohnt habe, habe es versäumt, die laufenden Hypothekarzinsen zu bezahlen. Daher habe die Bank das Hypothekardarlehen per 2. Mai 2022 gekündigt. Es seien Verzugszinsen von Fr. 39'052.70 angelaufen, welche der Beklagte zu begleichen habe (Anschlussberufung S. 8 f. und 16 f.). 3.5.2. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Falle von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung entstanden waren (unechte Noven), hat der Beschwerde- führer die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (zum Ganzen BGE 143 III 42 E. 4.1). 3.5.3. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 11. August 2022, wohingegen die Kündigung der Hypothek bereits am 2. Mai 2022 erfolgte (act. 427). Die Klägerin legt nicht dar, weshalb sie nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können, dass der Beklagte es versäumt habe, die Hypothekar- zinsen zu bezahlen, und die resultierenden Verzugszinsen – wenn auch damals in der Höhe allenfalls noch nicht vollends bekannt – von ihm zu tragen seien. Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. -9- 4. Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit dem Restvermögen 4.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin eine Errungenschaft von Fr. 83'194.00 und dem Beklagten eine solche von Fr. 4'616.00 an. Basierend darauf stellte sie einen güterrechtlichen Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin von Fr. 39'289.00 ([Fr. 83'194.00 + Fr. 4'616.00] / 2 – 4'616.00) fest (angefochtener Entscheid E. 6.7.11). 4.2. Steuerschulden der Klägerin 4.2.1. Mit Anschlussberufung moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe ihre Steuerschulden 2017 nicht berücksichtigt, obwohl sogar der Beklagte im Rahmen der Duplik habe anführen lassen, die Klägerin habe nach- gewiesen, per Stichtag Steuerschulden für das Jahr 2017 von Fr. 26'699.20 gehabt zu haben (Anschlussberufung S. 17). 4.2.2. Der Beklagte entgegnet mit Anschlussberufungsantwort, die Behaup- tungen der Klägerin seien unzulässig neu und zudem deshalb falsch, als die Klägerin die Steuerschulden 2017 ohne Weiteres hätte finanzieren können (Anschlussberufungsantwort S. 5 f.). 4.2.3. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin Steuerausstände in Höhe von Fr. 39'552.20 per Stichtag behauptet (act. 105), welche der Beklagte in Höhe von Fr. 26'699.20 per Stichtag betreffend das Steuerjahr 2017 anerkannt hat (act. 138). Die Vorinstanz liess diese unberücksichtigt mit der Begründung, dass die Parteien seit dem 15. Juni 2017 getrennt lebten und die Parteien infolgedessen im Jahr 2017 getrennt besteuert worden seien. Bei den Steuern 2017 handle es sich somit nicht um gemein- schaftliche Schulden der Parteien, weswegen diese güterrechtlich auch nicht berücksichtigt werden könnten (angefochtener Entscheid E. 6.7.4). Dies überzeugt nicht. Für die Zuordnung von Steuerschulden zur Güter- masse ist unerheblich, wann die Parteien den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben bzw. ob eine getrennte oder gemeinsame Veranlagung erfolgte (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.3.3). Stattdessen ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB eine Schuld die Vermögensmasse belastet, mit der sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. Einkommens- und Vermögenssteuern sind derjenigen Vermögensmasse zuzuordnen, die mit dem Gegenstand der Steuer zusammenhängt. Normalerweise handelt es sich um die Errungenschaft, weil die Steuer entweder auf dem Arbeits- erwerb erhoben wird oder für Vermögenserträge geschuldet ist, die in die Errungenschaft fliessen. Daher hat in aller Regel die Errungenschaft die Einkommens- und Vermögenssteuern zu tragen (zum Ganzen Urteil des - 10 - Bundesgerichts 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.3.2). Vorliegend sind die Steuerschulden daher in die Errungenschaft miteinzubeziehen. Zusammengefasst ist der Klägerin somit nicht eine Errungenschaft von Fr. 83'194.00, sondern bloss eine solche von Fr. 56'494.80 (Fr. 83'194.00 - Fr. 26'699.20) anzurechnen. 4.3. Fahrzeug und Mobiliar des Beklagten 4.3.1. Mit Anschlussberufung bringt die Klägerin vor, entgegen dem vorinstanz- lichen Entscheid wären dem Beklagten nebst Barvermögen von Fr. 4'616.00 noch Mobiliar für Fr. 50'000.00 und Fr. 18'000.00 für das Fahr- zeug anzurechnen (Anschlussberufung S. 17 f.). 4.3.2. 4.3.2.1. Zu prüfen ist zunächst das Vorbringen betreffend Fahrzeug. Im vor- instanzlichen Verfahren hat die Klägerin mit Klagebegründung vorgebracht, der Beklagte verfüge per Stichtag über Fahrzeuge im Wert von ca. Fr. 20'000.00 (act. 44). Der Beklagte entgegnete, er verfüge über kein Fahrzeug (act. 139). Wie mit Anschlussberufung (S. 18) behauptet, brachte die Klägerin hierauf vor, sie habe am 11. Mai 2017 Fr. 18'252.00 bezahlt, damit der Beklagte sein Fahrzeug VW Passat aus dem Leasingvertrag habe auslösen können. Der Beklagte müsse sich den Wert des Fahrzeugs von mind. Fr. 20'000.00 anrechnen lassen, andernfalls habe er sich über den Verbleib des Fahrzeugs auszuweisen (act. 157). Als Beleg reichte sie einen «Kontoauszug» ein, aus dem sich eine entsprechende Zahlung an L.___ ergibt (Klagebeilage 46). Selbst wenn die Klägerin damit belegt hätte, dass der Beklagte am 11. Mai 2017 über einen VW Passat verfügte, würde dieser allfällige Umstand nicht belegen, dass der Beklagte auch am 25. April 2018, dem Stichtag der Gütertrennung, weiterhin über einen VW Passat verfügt hat. Da derjenige, der eine Beteiligungsforderung geltend macht, nachzuweisen hat, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (Art. 8 ZGB; BGE 125 III 1 E. 3), oblag es der Klägerin, nachzuweisen, dass der Beklagte am 25. April 2018 weiterhin über einen VW Passat im fraglichen Wert verfügte. Der Beklagte war demgegenüber nicht gehalten, sich zum Verbleib des Fahrzeugs auszuweisen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht der Errungenschaft des Beklagten kein Fahrzeug von Fr. 20'000.00 angerechnet. 4.3.2.2. Zu prüfen ist sodann das Vorbringen betreffend Mobiliar. Im vorinstanz- lichen Verfahren hat die Klägerin vorgebracht, der Beklagte habe per Stichtag über das gesamte wertvolle Mobiliar in der Liegenschaft V._____ verfügt, welches u.a. einen exklusiven Weinkeller, teure Luxusuhren und - 11 - Designermöbel usw. beinhalte. Das Mobiliar sei für Fr. 300'000.00 versichert und habe einen Restwert von mind. Fr. 100'000.00 (act. 44). Der Beklagte entgegnete, das Mobiliar sei schon beim Kauf vor weit über einem Jahrzehnt nicht luxuriös, sondern maximal durchschnittlich gewesen. Heute sei es infolge der erfolgten Benutzung güterrechtlich ohne relevanten Wert und nicht mehr verkäuflich, sondern höchstens kostenpflichtig entsorgbar (act. 139). Soweit die Klägerin mit Anschlussberufung (S. 17) anführt, sie habe damit im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass das Mobiliar für Fr. 300'000.00 versichert gewesen sei, und sie habe unter Berück- sichtigung von Abschreibungen einen Restwert von Fr. 100'000.00 veranschlagt, so mag dies zwar zutreffen. Allerdings hat der Beklagte den Wert des Mobiliars per Stichtag bestritten. Der blosse Umstand, dass das Mobiliar für Fr. 300'000.00 versichert war, belegt nicht, welchen Wert das Mobiliar per Stichtag aufgewiesen hat, handelt es sich doch beim Ver- sicherungswert üblicherweise um den Neuwert oder Wiederbeschaffungs- wert und nicht den Wert des gebrauchten Mobiliars. Sodann handelt es sich beim Versicherungswert jeweils um eine Schätzung und keinen genauen Wert. Sowohl Über- als auch Unterversicherung sind durchaus möglich. Zudem ist auch nicht erstellt, dass ein Abschreibungssatz von 66.6 % dem tatsächlichen Wert entspricht. Der Umstand, dass das Mobiliar für Fr. 300'000.00 versichert war, belegt daher nicht, dass das vorhandene Mobiliar per Stichtag noch einen Wert von mind. Fr. 100'00.00 aufwies. Mit Anschlussberufung (S. 18) bringt die Klägerin ferner vor, sie habe im Rahmen der Replik darauf hingewiesen, dass der Beklagte bereits zahl- reiche Uhren (im Wert von mehreren Tausend Franken), Elektrogeräte und sonstige Haushaltgeräte verkauft habe, und sie habe beantragt, dass er sich über die Erlöse auszuweisen habe. Sie habe auch ausgeführt, dass der Beklagte über einen exklusiven Weinkeller, teure Luxusuhren und Designermöbel verfüge. Ihr ist beizupflichten, dass sie entsprechende Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat (act. 105 und 157). Allerdings hat der Beklagte bestritten, über verkäufliches Mobiliar zu verfügen (act. 139). Überdies würden allfällige erfolgte Verkäufe über das Barvermögen des Beklagten erfasst. Allfällige einzelne Verkäufe dienen sodann nicht dazu, zu belegen, dass weiteres Mobiliar mit einem Wert von mindestens Fr. 100'000.00 vorhanden ist. Ein Ausweis des Beklagten über allfällig erfolgte Verkäufe war daher nicht angezeigt; ebenso wenig wie eine gerichtliche Anweisung hierzu (entgegen Anschlussberufung S. 18 f.). Mit Anschlussberufung (S. 18) bringt die Klägerin ferner vor, ihr lägen zwischenzeitlich einige Dokumente vor, aus denen ersichtlich sei, dass der Beklagte im ersten Quartal 2023 während ca. zwei Monaten auf den Verkaufsplattformen ricardo.ch und tutti.ch zahlreiche Gegenstände für mehr als Fr. 20'000.00 zum Verkauf angeboten habe. Als Anschluss- - 12 - berufungsbeilage 4 reicht sie entsprechende Anzeigen der Verkaufs- plattformen ein. Der Beklagte hat mit Anschlussberufungsantwort (S. 8) bestritten, dass er Anbieter dieser Waren sei. Wie mit Eingabe der Klägerin vom 11. September 2023 (S. 4) vorgebracht, sind zumindest die Anzeigen von Ricardo mit einem Foto des Beklagten verlinkt (Anschlussberufungs- beilage 4). Wie der Beklagte allerdings mit Anschlussberufungsantwort (S. 8) zu Recht anführte, wurden die Gegenstände offenbar nicht verkauft bzw. lagen keine Angebote vor, sodass ungewiss ist, ob diese Gegen- stände denn auch zum fraglichen Wert verkauft werden können, mithin ob der verlangte Verkaufswert dem tatsächlichen Wert entspricht. Wie der Profilanzeige auf Ricardo in Anschlussberufungsbeilage 4 sodann zu entnehmen ist, ist der Beklagte offenbar bereits seit 2013 Mitglied bei Ricardo und hat erst 2 Artikel verkauft. Mit Eingabe vom 11. September 2023 (S. 4) bringt die Klägerin sodann vor, sie habe mehrmals den Antrag gestellt, es seien Informationen bei den Betreibern der Verkaufsplattformen einzuholen. Dieses Vorbringen erfolgt einerseits zu spät, hätte eine entsprechende Rüge doch bereits mit Anschlussberufung vorgebracht werden müssen. Andererseits zeigt die Klägerin auch nicht auf, wann und wo sie entsprechende Anträge gestellt haben will, macht sie doch keinerlei Verweise auf die vorinstanzlichen Akten. Mit Eingabe vom 11. September 2023 (S. 4) legt die Klägerin sodann weitere Anzeigen ins Recht, welche im Zeitraum von Mitte Juni 2023 bis Mitte August 2023 aufgeschaltet gewesen seien. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reicht sie nochmals weitere Inserate nach, welche seit der Eingabe vom 11. September 2023 neu aufgeschaltet worden seien. Mit Eingaben vom 23. Januar 2024 und 12. April 2024 reichte die Klägerin abermals neue Inserate ein. Auch für die Anzeigen dieser Eingaben gilt jedoch das vorstehend Gesagte: Offenbar liegen keine Gebote vor. Es ist ungewiss ist, ob diese Gegenstände zum fraglichen Wert verkauft werden können, mithin ob der verlangte Verkaufswert dem tatsächlichen Wert entspricht. Ferner ist nicht belegt, dass diese Gegenstände denn auch bereits am 25. April 2018, dem Stichtag der Gütertrennung, vorhanden waren. Überdies fehlen ohnehin insgesamt substanziierte Behauptungen der Klägerin zu den einzelnen Gegenständen und deren Wert. Zusammen- fassend ist somit der Errungenschaft des Beklagten kein Mobiliar für Fr. 50'000.00 anzurechnen. 4.4. Unbekanntes Konto des Beklagten 4.4.1. Mit Eingabe vom 11. September 2023 (S. 5) bringt die Klägerin vor, anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2023 habe der Beklagte zugegeben, dass er vor angeblich ca. 12 Jahren ein Konto eröffnet habe, welches er im Scheidungsverfahren nicht deklariert habe. Der Beklagte sei - 13 - zu verpflichten, für all seine Konten lückenlose Auszüge spätestens ab Januar 2017 einzureichen. 4.4.2. Auch wenn zutreffen mag, dass die Klägerin allenfalls erst am 21. August 2023 von diesem zusätzlichen Konto erfahren hat, wäre es ihr mit zumutbarer Sorgfalt dennoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren möglich gewesen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, hängt dieser doch nicht von der Kenntnis eines zusätzlichen Kontos ab (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. auch vorne E. 3.5.2). Sie bringt denn auch nicht vor, Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren gemacht zu haben. Ihr Vorbringen geht daher fehl. 4.5. Prozesskostenvorschuss 4.5.1. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wurde die Klägerin im Verfahren SF.2018.27 bzw. ZSU.2019.27 verpflichtet, dem Beklagten einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 zu bezahlen, und der Beklagte wurde im Verfahren SF.2020.117 (vgl. act. 442 f.; die Vorinstanz nannte irrtümlich SF.2022.117) bzw. ZSU.2021.122 verpflichtet, der Klägerin einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 23'250.00 zu leisten. Die Vorinstanz ging davon aus, dass ein Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten habe, sodass Fr. 18'750.00 zugunsten des Beklagten anzu- rechnen seien (angefochtener Entscheid E. 6.7.12 ff.). 4.5.2. Mit Anschlussberufung bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe ihr bisher keine entsprechende Zahlung geleistet, sondern Verrechnung mit ange- blichen (bestrittenen) Unterhaltsforderungen geltend gemacht. Aufgrund des Eheschutzurteils habe sie sich ab Frühling 2020 mit dem Existenz- minimum begnügen müssen, während der Beklagte ein Durchschnitts- einkommen von mehr als Fr. 15'000.00 zur Verfügung gehabt habe. Überdies sei der Beklagte nach der Scheidung finanziell bessergestellt, da sein Anteil am Nettoverkaufserlös der Liegenschaft höher sei und er bessere Chancen habe, ein hohes Einkommen zu erzielen. Es wäre stossend, die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten den (nie erhaltenen) Prozesskostenvorschuss zu erstatten (Anschlussberufung S. 20). 4.5.3. Die Klägerin zeigt damit nicht auf, bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet zu haben, dass der Beklagte ihr bisher keine entsprechende Zahlung geleistet, sondern Verrechnung mit angeblichen (bestrittenen) Unterhaltsforderungen geltend gemacht habe. Stattdessen lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beklagte mit Eingabe vom 1. Juni 2022 vorgebracht hat, die der Klägerin zugesprochene Prozesskosten- vorschusszahlung gemäss dem Verfahren SF.2020.117 vollumfänglich - 14 - bezahlt zu haben (act. 442 f.), ohne dass die Klägerin dies im Folgenden bestritten hat. Sie hat zwar am 23. März 2022 vorgebracht, bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung erhalten zu haben (act. 412), aber für den Zeitraum danach liegt keine Behauptung der Klägerin vor. Weder hat die Klägerin dargelegt, weshalb sie das erstmal im Berufungsverfahren vorgebrachte Vorbringen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen konnte, noch sind solche Gründe ersichtlich. Das fragliche Vorbringen zum angeblichen Nichterhalt des Prozesskostenvorschusses ist somit als unzulässiges Novum nicht zu berücksichtigen. Sodann trifft zwar zu, dass sich eine vollständige Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses im konkreten Fall als unbillig (Art. 4 ZGB) erweisen kann (BGE 146 III 203 E. 6.3). Eine solche Unbilligkeit ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Die Klägerin verfügte per Stichtag 25. April 2018 über eine Errungenschaft (exkl. Liegenschaft) von Fr. 56'494.80 (vorne E. 4.2.3) und der Beklagte über eine solche (exkl. Liegenschaft) von Fr. 4'616.00 (angefochtener Entscheid E. 6.7.11). Nach güterrechtlicher Ausgleichszahlung von Fr. 21'323.40 (unten E. 4.6) verfügt jede Partei über Fr. 25'939.40 aus Errungenschaft. In Bezug auf die Liquidation der Liegenschaft steht noch nicht endgültig fest, welcher Betrag der Klägerin zukommt. Der Beklagte wird zwar Fr. 96'550.00 (Fr. 100'000.00 - Fr. 3'450.00) mehr erhalten als die Klägerin. Angesichts des Verkaufspreises von Fr. 1'176'000.00 abzüglich der per Stichtag offenen Hypothekarschuld von Fr. 685'000.00, des an die Pensionskasse des Beklagten zurückgeführten WEF-Vorbezugs im Umfang von Fr. 60'000.00, der Grundstückgewinnsteuern von mutmasslich Fr. 35'280.00 (vgl. Anschlussberufung S. 16), der Eigenmittel der Parteien von Fr. 100'000.00 bzw. Fr. 3'450.00, ist von einem Gewinn (ohne Berück- sichtigung allfälliger Verzugszinsen) von Fr. 327'550.00 bzw. einem hälftigen Gewinnanteil von rund Fr. 163'775.00 auszugehen. Zuzüglich Fr. 3'450.00 wird die Klägerin aus dem Verkauf der Liegenschaft somit ohne Berücksichtigung der Verzugszinsen voraussichtlich rund Fr. 167'225.00 erhalten. Auch unter Berücksichtigung allfälliger Verzugs- zinsen wird die Klägerin jedenfalls insgesamt hinreichend finanzielle Mittel erhalten, um den Prozesskostenvorschuss zurückzuerstatten. Dass der Beklagte infolge des Erbvorbezugs von Fr. 100'000.00 über einen entsprechenden Mehrbetrag gegenüber der Klägerin verfügen wird, genügt nicht, um eine Unbilligkeit der Rückerstattung des Prozesskosten- vorschusses anzunehmen, wird doch auch die Klägerin aus dem Verkauf der Liegenschaft einen beachtlichen Betrag erhalten. Auch die allenfalls schlechteren Erwerbsaussichten der Klägerin genügen angesichts des beachtlichen Betrags, den sie aus dem Verkauf der Liegenschaft erhalten wird, nicht, um von einer Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses abzusehen. - 15 - 4.6. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid somit dahingehend abzuändern, als dass die Klägerin dem Beklagten unter Berücksichtigung der Steuerschulden 2017 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 21'323.40 ([Fr. 56'494.80 {vorne E. 4.2.3} - Fr. 4'616.00] / 2 - Fr. 4'616.00) anstatt Fr. 58'039.00 zu entrichten hat. 5. Teilung der beruflichen Vorsorge 5.1. Die Vorinstanz verweigerte eine Teilung der beruflichen Vorsorge mit der Begründung, der Beklagte habe seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt. Zudem verfüge der Beklagte gegenüber der Klägerin nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung über einen Mehr- betrag von über Fr. 150'000.00, womit eine «nicht qualifizierte» Unbilligkeit vorliege (angefochtener Entscheid E. 8.3). 5.2. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, eine nacheheliche Vermögens- differenz von Fr. 150'000.00 stelle keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 124 Abs. 2 ZGB dar, zumal davon Fr. 100'000.00 ein Erbvorbezug des Beklagten sei und wohl auch die Klägerin erhebliche Gelder erben werde (Berufung S. 18 f.). Ferner sei eine grobe Verletzung der Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, kein Grund, um von der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge abzusehen, zumal er seine diesbezügliche Pflicht gar nicht grob verletzt habe, sondern die Haupterwerbstätigkeit der Klägerin dem von den Parteien gewählten Familienmodell entsprochen habe (Berufung S. 20). 5.3. Die Klägerin entgegnet mit Berufungsantwort, die Vorinstanz habe zu Recht auf eine Teilung der beruflichen Vorsorge verzichtet. Der Sach- verhalt sei fast identisch mit demjenigen, welcher dem BGE 145 III 56 zugrunde gelegen habe, wobei die Klägerin nach der Scheidung finanziell schlechter gestellt sein werde als der Beklagte (Berufungsantwort S. 11 f.). 5.4. Nach Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist insbeson- dere gegeben, wenn die hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung unbillig wäre (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Allein unter- schiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten genügen grundsätzlich nicht, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Nicht jede Ungleichheit, die nach einer hälftigen Teilung der Vorsorge entsteht oder weiter bestehen bleibt, ist ein wichtiger Grund im Sinne von - 16 - Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Der Vorsorgeausgleich soll aber auch nicht zu geradezu unbilligen Verhältnissen führen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Gericht auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch einen Ehegatten in seine Beurteilung einbeziehen. Dies ist allerdings nur mit Zurückhaltung zu tun, um zu verhin- dern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge der Ehegatten ihres Gehalts entleert wird. Grundsätzlich stellt das Verhalten der Ehegatten während der Ehe kein Kriterium dar, welches im Hinblick auf die Teilung der beruflichen Vorsorge in Erwägung zu ziehen ist. Es geht nicht darum, in jeder Situation zu analysieren, welchen Anteil jeder Ehegatte an den Unterhalt der Familie geleistet hat und dies ent- sprechend bei der Teilung der beruflichen Vorsorge abzuwägen. Nur in besonders schockierenden Situationen können solche wichtigen Gründe gegenüber den wirtschaftlichen Erwägungen betreffend Notwendigkeit einer beruflichen Vorsorge beider Ehegatten überwiegen, sodass das Gericht eine Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise verweigern kann (BGE 145 III 56 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2018 vom 11. November 2019 E. 4.1). Bejaht wurde dies in Fällen, in denen der Ehemann während der gesamten Ehedauer nicht oder kaum erwerbstätig gewesen ist, nicht im Haushalt und der Kinderbetreuung mitgeholfen, eine Verschuldung der Familie herbeigeführt und zudem seine Ehefrau und Kinder psychisch und physisch misshandelt hat (BGE 145 III 56 E. 6) oder sich zudem das Eigengut der Ehefrau angeeignet hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2020 vom 12. Februar 2021 E. 5). 5.5. Wie vorne im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss aus- geführt, verfügt nach güterrechtlicher Ausgleichszahlung jede Partei über Fr. 25'939.40 aus Errungenschaft. In Bezug auf die Liquidation der Liegen- schaft wird Beklagte zwar Fr. 96'550.00 (Fr. 100'000.00 - Fr. 3'450.00) mehr erhalten als die Klägerin. Zuzüglich Fr. 3'450.00 wird allerdings auch die Klägerin aus dem Verkauf der Liegenschaft (ohne Berücksichtigung der Verzugszinsen) einen erheblichen Betrag von voraussichtlich rund Fr. 167'225.00 erhalten (vorne E. 4.5.3). Dass der Beklagte infolge des Erbvorbezugs von Fr. 100'000.00 über einen entsprechenden Mehrbetrag gegenüber der Klägerin verfügen wird, genügt nicht, um eine Unbilligkeit der Teilung der beruflichen Vorsorge anzunehmen, wird doch auch die Klägerin nach der güterrechtlichen Ausgleichszahlung und Verkauf der Liegenschaft über einen beachtlichen Betrag verfügen, zumal möglich ist, dass auch die Klägerin künftig erben wird. Auch die allenfalls schlechteren künftigen Erwerbsaussichten der Klägerin (vgl. Berufungsantwort S. 11 f.) genügen nicht, um von einer Teilung der beruflichen Vorsorge abzusehen (vgl. vorne E. 5.4). - 17 - Sodann ist auch eine bloss ungleiche Verteilung der ehelichen Lasten kein wichtiger Grund, um von der Teilung der beruflichen Vorsorge abzusehen. Selbst wenn die Klägerin – wie die Vorinstanz in E. 8.3 folgert – über Jahre sowohl die Verantwortung für die Kinder, einen grossen Teil des Haus- haltes sowie das Familieneinkommen alleine getragen hat, liegt damit keine grobe Verletzung ehelicher Unterhaltspflicht vor, welche einen Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge rechtfertigen würde. Das gewählte Modell wurde während Jahren gelebt und seitens der Klägerin auch toleriert. Anders als beim BGE 145 III 56 ist sodann weder eine Herbeiführung der Verschuldung der Familie noch eine Misshandlung der Ehefrau oder der Kinder oder anderweitige grobe bzw. krasse Pflichtverletzung erstellt. Entgegen der Vorinstanz liegt somit kein wichtiger Grund vor, welcher einer hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge entgegensteht. Wie die Vorinstanz festgestellt hat und unbestritten geblieben ist, verfügt die Klägerin per Stichtag 19. November 2019 über eine Vorsorgeleistung von Fr. 235'750.80. Der Beklagte hat ein Vorsorgevermögen von Fr. 39'483.95 sowie Fr. 60'000.00, die als Wohneigentumsvorbezug in den Kauf der Liegenschaft geflossen sind, total folglich Fr. 99'483.95. Bei Vornahme der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge ist somit ein Betrag von Fr. 68'133.40 zulasten der beruflichen Vorsorge der Klägerin auszugleichen (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 8.3). Nachdem die derzeitigen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien nicht feststehen, ist das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zu deren Feststellung und zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Vorbehalt offener Ansprüche 6.1. Die Vorinstanz erwog, beide Parteien seien sich einig, dass zwischen ihnen aus zahlreichen Verfahren offene Forderungen (Unterhalt, Parteikosten- ersatz, vorgeschossene Gerichtskosten) bestünden, die auszugleichen seien. Es sei festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug von Dispositiv- Ziffern 3.1 und 3.2 per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, mit Ausnahme der zum Urteilszeitpunkt noch offenen rechtskräftigen Ansprüche aus den Verfahren ZOR.2021.19, SF.2018.27, ZSU.2019.27/ ZSU.2019.185, SF.2019.116, ZSU.2020.268, 5A_302/2021, SF.2020.117, ZSU.2021.122, SR.2019.284, SR.2020.96, SR.2021.288, SR.2022.85 (angefochtener Entscheid E. 7.2). 6.2. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, dass die Vorinstanz die folgenden Verfahren vergessen habe: SF.2021.35, ZSU.2022.29, ZSU.2022.180, SF.2023.26, ZSU.2022.270 und SF.2022.56 (Berufung S. 15 f.). - 18 - 6.3. Mit Berufungsantwort (S. 10) und Anschlussberufung (S. 21) bringt die Klägerin vor, es sei korrekt, dass auch allfällige Ansprüche aus den zwischenzeitlich neu dazugekommenen Verfahren SF.2022.56, ZSU.2022.270 und SF.2023.26 liquidiert werden müssten. 6.4. In Bezug auf die Verfahren SF.2022.56, ZSU.2022.270 und SF.2023.26 hat die Klägerin ausgeführt, dass diese zwischenzeitlich neu dazugekommen seien, was vom Kläger unbestritten blieb, sodass es sich um zulässige Noven handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) und der vorinstanzliche Entscheid entsprechend anzupassen ist. In Bezug auf die übrigen drei Verfahren SF.2021.35, ZSU.2022.29, ZSU.2022.180 bringt der Beklagte im Berufungsverfahren lediglich vor, dass diese auszuführen die Vorinstanz «vergessen» habe (Berufung S. 15 f.). Er zeigt jedoch nicht auf, dass er den Bestand dieser Verfahren im vorinstanzlichen Verfahren bereits behauptet hat. Er verweist bloss pauschal auf die Vorakten, was dem Begründungserfordernis nicht genügt. Ebenso wenig zeigt er auf, dass es sich allenfalls um neue Verfahren und damit zulässige Noven handeln würde. Folglich sind diese drei Verfahren nicht zu berücksichtigen. 7. Unentgeltliche Rechtspflege 7.1. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 7.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber der familien- rechtlichen Unterstützungspflicht subsidiär (BGE 143 III 617 E. 7 mit Hinweisen). Aufgrund ihrer Subsidiarität kann einem bedürftigen Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 5.3). Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weitergeht, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LC130037-O/Z04 vom 8. Oktober 2013; ständige Praxis des Ober- gerichts des Kantons Aargau). Demnach ist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, wenn nicht primär ein Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses gestellt wird oder aber dargelegt wird, weshalb auf ein - 19 - Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenvorschuss zu sprechen ist, darf nicht einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlassen werden. Von einer anwaltlich vertretenen Partei ist zu erwarten, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen auf das Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann. Fehlen entsprechende Ausführungen, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 143 III 617 E. 7). 7.3. Weder hat der Beklagte einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozess- kostenvorschusses gestellt, noch hat er dargelegt, weshalb er auf einen solchen Antrag verzichtet bzw. weshalb ein Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich wäre. Gerade in Anbetracht des aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierenden Erlösanteils der Klägerin (vorne E. 3 und 4.5.3 ) ist nicht von einer Uneinbringlichkeit auszugehen. Zudem liegt namentlich aufgrund des aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierenden Erlösanteils des Beklagten sowie seines weiteren Vermögens (vorne E. 3 und 4.5.3) auch keine Bedürftigkeit des Beklagten vor. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. 8. Kosten und Entschädigung 8.1. Betreffend den nachehelichen Unterhalt unterliegt der Beklagte im Umfang von Fr. 1'026'000.00 (Fr. 6'000.00 x 171 Monate [April 2024 bis 30. Juni 2038]). In Bezug auf die Zusprechung des Saldos des von den Parteien eröffneten Sperrkontos bei der E._____ AG ist von einem Unterliegen des Beklagten in der Höhe von rund Fr. 167'225.00 abzüglich Verzugszinsen auszugehen (vgl. vorne E. 4.5.3). Betreffend die berufliche Vorsorge ist von einem Obsiegen des Beklagten im Umfang von Fr. 68'133.40 auszugehen. In Bezug auf den Vorbehalt offener Ansprüche sind die Beträge nicht bekannt. Die Klägerin unterliegt in Bezug auf die eheliche Liegenschaft in Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen von Fr. 39'052.70 und allfällig weiterer offener Hypothekarzinsen, deren Betrag nicht bekannt ist. In Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung obsiegt sie teilweise, indem die von ihr an den Beklagten geschuldete Ausgleichszahlung von Fr. 58'039.00 auf Fr. 21'323.40 zu reduzieren ist (anstelle der von ihr geforderten Fr. 8'000.00, welche der Beklagte an sie zu bezahlen habe). - 20 - Die Klägerin unterliegt somit zu einem Betrag von rund Fr. 136'509.50 (Fr. 68'133.40 + Fr. 39'052.70 + Fr. 21'323.40 + Fr. 8'000) und der Beklagte zu einem solchen von rund Fr. 1'229'940.60 (Fr. 1'026'000.00 + Fr. 167'225.00 + Fr. 36'715.60 [Fr. 58'039.00 - Fr. 21'323.40]). Infolge- dessen ist von einem Unterliegen des Beklagten von rund 90 % (Fr. 1'229'940.60 / [Fr. 1'229'940.60 + Fr. 136'509.50] * 100) und einem solchen der Klägerin von 10 % auszugehen. Bei diesem Ausgang sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 4 und 5 VKD i.V.m. 11 Abs. 1 VKD), zu 9/10 mit 4'050.00 dem Beklagten und zu 1/10 mit Fr. 450.00 der Klägerin aufzuerlegen. 8.2. Praxisgemäss beträgt das Grundhonorar für durchschnittliche Schei- dungen Fr. 4'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von rund 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für die zusätzliche Rechtsschrift vom 11. September 2023, eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 AnwT) sowie der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehr- wertsteuer von 7.7 % ist die Parteientschädigung für das Berufungs- verfahren auf gerundet Fr. 3'370.00 festzusetzen. Die Eingaben vom 22. November 2023, 23. Januar 2024 und 12. April 2024 berechtigen als überflüssige Eingaben nicht zu einem Zuschlag. Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin 8/10 (9/10 - 1/10) von deren Parteikosten, mithin Fr. 2'696.00, zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziffer 3.2. des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 aufge- hoben und wie folgt neu gefasst: 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 21'323.40 zu bezahlen. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziffer 3.3. des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 21 - 3.3. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien mit Vollzug von Ziff. 3.1. und 3.2 auseinandergesetzt sind, dies mit Ausnahme allfälliger noch offener Ansprüche aus den Verfahren ZOR.2021.19, SF.2018.27, ZSU.2019.27/ZSU2019.185, SF.2019.116, ZSU.2020.268, 5A_302/2021, SF.2020.117, ZSU.2021.122, SR.2019.284, SR.2020.96, SR.2021.288, SR.2022.85 und SF.2022.56, ZSU.2022.270 und SF.2023.26. 1.3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 4. des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 aufgehoben und die Sache zur Feststellung und zum Ausgleich der Vorsorgeguthaben im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 1.4. Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.00 werden zu 9/10 mit Fr. 4'050.00 dem Beklagten und zu 1/10 mit Fr. 450.00 der Klägerin auf- erlegt. 2.3. Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin für das Berufungsverfahren 8/10 ihrer Parteikosten von Fr. 3'370.00, d.h. Fr. 2'696.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 22 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 22. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Walker