2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'150.00 werden dem Kläger und dem klägerischen Nebenintervenienten je zur Hälfte mit Fr. 1'575.00 auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der klägerische Nebenintervenient hat dem Kläger den Betrag von Fr. 1'575.00 direkt zu ersetzen. 4. Der Kläger und der klägerische Nebenintervenient haben der Beklagten für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag die richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 4'180.00 zu ersetzen. Zustellung an: […]