§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuer von 7.7 % auf gerundet Fr. 4'180.00 festgesetzt. Der Kläger und der klägerische Nebenintervenient haben der Beklagten diese Parteikosten unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 2'090.00, zu ersetzen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufungen des Klägers und des klägerischen Nebenintervenienten werden abgewiesen.