3.2. Der Kläger und der klägerische Nebenintervenient sind zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 6'278.00 (§ 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuer von 7.7 % auf gerundet Fr. 4'180.00 festgesetzt.