3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungen des Klägers und des klägerischen Nebenintervenienten werden vollumfänglich abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird nicht eingetreten, wobei diese einen bloss untergeordneten Punkt betroffen hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche auf Fr. 3'150.00 festgesetzt werden (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 3 VKD), je zur Hälfte dem Kläger und dem klägerischen Nebenintervenienten mit Fr. 1'575.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Gestützt auf Art.