Mithin ist die Beklagte hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung nicht beschwert, weshalb auf ihre Anschlussberufung nicht einzutreten ist. Sollte nach Eintritt der Rechtskraft ein Streit darüber entstehen, ob die dem Kläger auferlegten Verfahrenskosten aufgrund seines Handelns als Prozessstandschafter vom Nachlass bzw. anteilsmässig von der Beklagten als Erbin zu tragen sind, so ist darüber nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu entscheiden.