Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten ausdrücklich dem Kläger und nicht dem Nachlass oder der Beklagten auferlegt (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs) und sodann ausschliesslich den Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte verpflichtet (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Mithin ist die Beklagte hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung nicht beschwert, weshalb auf ihre Anschlussberufung nicht einzutreten ist.