Die Vorinstanz hat die Wohnsitzfrage mangels Relevanz nicht thematisiert und auch nicht entschieden. Entsprechend kann der Beklagten im Berufungsverfahren nicht angelastet werden, sie habe zu dieser Frage wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt und unnötige Kosten verursacht. Damit entfällt auch die Pflicht der Beklagten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Der Eventualantrag des Klägers ist folglich abzuweisen. 2.4.2. Die Beklagte fordert mit Anschlussberufung, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Nebenintervenienten aufzuerlegen und dieser sei zu -8-