2.3. Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ob einer Nebenpartei Kosten aufzuerlegen sind oder eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, entscheidet das Gericht nach Ermessen (RÜ- EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 106 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).