2. 2.1. Der Kläger beantragt im Eventualstandpunkt, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demgegenüber beantragt die Beklagte mit Anschlussberufung, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem klägerischen Nebenintervenienten aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.