59 Abs. 2 lit. d ZPO). Der klägerische Nebenintervenient hat bereits am 11. Mai 2018 eine Teilungsklage beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau anhängig gemacht. Das Regionalgericht wird u.a. darüber zu befinden haben, wie die erblasserische Teilungsvorschrift in lit. D Art. 5 Ziff. 2 auszulegen ist bzw. ob diese ungültig ist (so die Ansicht des klägerischen Nebenintervenienten) und welche Ansprüche der Erbengemeinschaft B._____ und der Beklagten mit Blick auf die Eigentumswohnung Nr. 9 in R._____ und damit zusammenhängende Mietzinsen konkret zustehen bzw. nicht zustehen.