Materiell berechtigt und verpflichtet bleiben allerdings die Erben und damit auch die am Erbteilungsprozess beteiligte Beklagte und der klägerische Nebenintervenient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.1). Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf den Gerichtsstand nach Art. 28 Abs. ZPO mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage vom 28. August 2020 nicht eingetreten ist. Im Übrigen wäre auf die Klage aber auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil die mit Klage geltend gemachte Sache anderweitig hängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit.