Auch die Argumentation des Klägers und des klägerischen Nebenintervenienten, wonach der Kläger in der Eigenschaft als Prozessstandschafter und nicht in jener eines Erben am Forderungsprozess teilnehme und somit keine Identität der Parteien vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Zwar nimmt der Kläger als Prozessstandschafter eine rein formelle Rolle im vorliegenden Prozess ein. Materiell berechtigt und verpflichtet bleiben allerdings die Erben und damit auch die am Erbteilungsprozess beteiligte Beklagte und der klägerische Nebenintervenient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.1).