Eine Behandlung dieser Frage losgelöst von der erbrechtlichen Beurteilung ist nicht zulässig. Mithin kann ein Streit unter den Erben über Bestand oder Höhe der erbrechtlichen Ansprüche aus demselben Nachlass nicht mit einer separaten Klage bei einem für die Teilungsklage örtlich nicht zuständigen Gericht anhängig gemacht werden. Auch die Argumentation des Klägers und des klägerischen Nebenintervenienten, wonach der Kläger in der Eigenschaft als Prozessstandschafter und nicht in jener eines Erben am Forderungsprozess teilnehme und somit keine Identität der Parteien vorliege, vermag daran nichts zu ändern.