1.6. Der Erblasser schloss mit der Beklagten am 12. Juli 2016 einen Erbvertrag. Der Erbvertrag schliesst keinen der Erben aus (vgl. Beilage 3 zur Klage vom 27. August 2020) und bis anhin hat keine Erbteilung stattgefunden. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Eigentumswohnung Nr. 9 in R._____ und der daraus fliessenden Mieteinnahmen bilden die Erben damit bis zur Erbteilung eine Erbengemeinschaft. Die Eigentumsverhältnisse an der Eigentumswohnung Nr. 9 in R._____ sowie an den hälftigen Mietzinsen, welche diese seit dem Tod des Erblassers abgeworfen hat, lassen sich deshalb gerade nicht losgelöst vom Erbgang des Erblassers beurteilen.