1.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zwischen den Parteien grundsätzlich strittig ist, ob die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Fr. 30'732.47 für Mietzinse ihren Rechtsgrund im Eigentum bzw. im Bereicherungsrecht (so die Ansicht des Klägers) oder im Erbrecht bzw. Erbvertrag (so die Ansicht der Beklagten) hat. Wie die Vorinstanz in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, hängt die Zuständigkeit im vorliegenden Fall von der Art des geltend gemachten Anspruchs und damit von einer doppelrelevanten Tatsache ab. Es ist deshalb zu prüfen, wie der vom Kläger geltend gemachte Anspruch rechtlich zu qualifizieren ist.